Satzung

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.                 Der Verein führt den Namen

    „Verein zur Förderung der Drogenhilfe e.V., Münster“.

2.                 Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westf.).

                           Anschrift:  Geschäftsstelle des Verein zur Förderung der 

                           Drogenhilfe  e.V. - Münsterc/o INDRO e.V. Bremer Platz 18-20, 

                           48155 Münster

3.                 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Aufgaben und Zweck des Vereins

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Drogenarbeit in Münster, insbesondere die ideelle, wirtschaftliche, soziale und psychische Unterstützung von Drogenabhängigen und –gefährdeten, sowie die hierfür geeigneten Projekte. In die Zielgruppe mit einbeziehen wollen wir ausdrücklich die Menschen mit Migrationshintergrund

2.                 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

-         Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe

-         Arbeit mit Betroffenen und deren Angehörigen sowohl langfristig als auch unbürokratisch und schnell

-         Hilfen bei Wohnungs- und Arbeitssuche

-         Hilfen zum Wohnen

-         Gewährung wirtschaftlicher Hilfen als Ergänzung amtlicher Unterstützung

-         Auffangen von sozialen Härtefällen

3.         Der Verein versteht seine Arbeit überparteilich und    

            überprofessionell.

§ 3      Selbstlosigkeit

1.                 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie     eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.                 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke           verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, deren Verwendung entspricht       dem Sinn und der Satzung des Vereins.

3.                 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des  Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen nach Beschluss der Mitgliederversammlung und Rücksprache des Vorstandes mit dem Finanzamt Münster für  wohltätige Zwecke verwendet.

4.                Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1.            Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

2.            Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung an.

3.            Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch die Auflösungdes Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4.            Über den Ausschluss von Mitgliedern aus schwerwiegenden Gründen - bei  Verstoß gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins zur Förderung der Drogenhilfe -  entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Berufung gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Frist von einem Monat eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

-           Jahremindestbeitrag für Einzelpersonen                            30 Euro

-           Jahremindestbeitrag für Ehepaare (auch nach LPartG)     50 Euro

-           Ermäßigter Beitragssatz  (auf Anfrage)                             15 Euro

§ 6 Vorstand

 

           1.        Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem                                                 stellvertretenden  Vorsitzenden und drei stimmberechtigten                                 Beisitzenden, von denen einer das Amt des Schriftführers und                               einer das des Kassenführers übernimmt. Der Vorstand kann auf                            Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

2.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter §6 Absatz 1 der Satzung aufgeführten amtsführenden Mitglieder. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

3.            Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Kalenderjahres in geheimer oder offener Wahl bestimmt. Wiederwahl der Versammlungsmitglieder ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.

4.       Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Er ist für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, verantwortlich.

5.            Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.

6.            Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Dieses beinhaltet alle Beschlüsse der jeweiligen Sitzung und ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Kopie des Protokolls zuzuschicken.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.          Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2.          eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Drittel (1/3) der Mitglieder oder von mindestens zwanzig Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird.

3.          Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

4.          Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan  ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Diese prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

-          Satzungsänderungen

-          Auflösung des Vereins

-          Wahl des Vorstandes

-          Festlegung von Vereinsaufgaben

-          Beschussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Einlegung der Berufung

5.          Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

6.          die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit (2/3) der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

Die in der Jahreshauptversammlung und in Mitgliederversammlungen gefassten   Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1.        Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.  Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2.        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Beschluss:

Die Mitglieder des Vorstandes werden ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung  vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, so weit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.

Münster, den 03.07.2007